Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.Die Paragraphen 55 bis 59 und die Absatz 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2)Absatz 2,Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
1. im Jahr 2001 ................. 10%,
2. im Jahr 2002 ................. 20%,
3. im Jahr 2003 ................. 30% und
4. im Jahr 2004 ................. 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40020663