Rechtstracker.at

§ 64 BB-PG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
§ 6401.01.200331.12.2003 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 142/2004

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Abschnitt römisch zwölf

Änderungen ab 1. Jänner 2003

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,An die Stelle der Paragraphen 4 und 5 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften:

“Ruhegenussermittlungsgrundlagen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. Absatz 2,Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
  3. Absatz 3,Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
  4. Absatz 4,Wird ein Beamter infolge
    1. Ziffer eins
      eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
    2. Ziffer 2
      einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung unfähig,
    so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

Paragraph 4,

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.
  2. Ziffer 2
    Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfahige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar
    1. Litera a
      angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
    2. Litera b
      angerechnete Ruhestandszeiten,
    3. Litera c
      zugerechnete Zeiträume und
    4. Litera d
      sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.
    Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
  3. Ziffer 3
    Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins,, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten
    1. Litera a
      61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,
    2. Litera b
      62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,
    3. Litera c
      63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,
    4. Litera d
      64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,
    5. Litera e
      65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.
    Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Ruhegenussbemessungsgrundlage

Paragraph 5,

83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.”

  1. Absatz 2,Im Paragraph 8, Absatz eins bis Absatz 3, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” jeweils durch die Ausdrücke “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
  2. Absatz 3,Im Paragraph 9, wird der Ausdruck “Anspruch auf vollen Ruhegenuss” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage” ersetzt.
  3. Absatz 4,Im Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck “des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “der sich gemäß Paragraph 4, ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
  4. Absatz 5,Im Paragraph 22, Absatz 4, wird der Ausdruck “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
  5. Absatz 6,Paragraph 25, lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:

“Nebengebührenzulage

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
  2. Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des Paragraph 40, AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8.
  4. Absatz 4,Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (Paragraph 4,), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (Paragraph 4,). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8.
  5. Absatz 5,Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.”

  1. Absatz 7,Nach Paragraph 53, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 folgende Paragraphen 53 a bis 53 d samt Überschriften eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.
  2. Absatz 2,Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl “216” in Paragraph 4, Ziffer eins, durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                 ____________________________________

                       Jahr                Zahl

                 ____________________________________

                       2003                 12

                 ____________________________________

                       2004                 24

                 ____________________________________

                       2005                 36

                 ____________________________________

                       2006                 48

                 ____________________________________

                       2007                 60

                 ____________________________________

                       2008                 72

                 ____________________________________

                       2009                 84

                 ____________________________________

                       2010                 96

                 ____________________________________

                       2011                108

                 ____________________________________

                       2012                120

                 ____________________________________

                       2013                132

                 ____________________________________

                       2014                144

                 ____________________________________

                       2015                156

                 ____________________________________

                       2016                168

                 ____________________________________

                       2017                180

                 ____________________________________

                       2018                192

                 ____________________________________

                       2019                204

                 ____________________________________

  1. Absatz 3,Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in Paragraph 4, Ziffer 3, Litera a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

____________________________________________________________________

   Jahr     lit. a     lit. b     lit. c     lit. d     lit. e

____________________________________________________________________

   2003       11         11         10         10         10

____________________________________________________________________

   2004       23         22         21         20         20

____________________________________________________________________

   2005       35         33         32         31         30

____________________________________________________________________

   2006       46         44         43         42         40

____________________________________________________________________

   2007       58         55         54         52         50

____________________________________________________________________

   2008       70         67         65         63         60

____________________________________________________________________

   2009       81         78         75         73         70

____________________________________________________________________

   2010       93         89         86         84         80

____________________________________________________________________

   2011      105        101         97         94         90

____________________________________________________________________

   2012      116        112        108        105        100

____________________________________________________________________

   2013      128        124        119        115        110

____________________________________________________________________

   2014      140        135        130        125        120

____________________________________________________________________

   2015      152        146        140        136        130

____________________________________________________________________

   2016      163        157        151        146        140

____________________________________________________________________

   2017      174        169        162        157        150

____________________________________________________________________

   2018      186        180        173        168        160

____________________________________________________________________

   2019      197        191        184        178        170

____________________________________________________________________

Erhöhung des Ruhegenusses

Paragraph 53 b,

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 53 c, zu berechnen. Soweit Paragraph 53 c, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Paragraph 53 c,

  1. Absatz eins,Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. Absatz 2,83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den ruhegenussfähigen Zulagen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 gebührenden Erhöhungen.
  4. Absatz 4,Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
  5. Absatz 5,Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
  6. Absatz 6,Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
  7. Absatz 7,Der Vergleichsruhegenuss darf
    1. Ziffer eins
      die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Absatz 2, nicht übersteigen und
    2. Ziffer 2
      40% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

Paragraph 53 d,

  1. Absatz eins,Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
  2. Absatz 2,Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
    2. Ziffer 2
      Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
    3. Ziffer 3
      Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.
    4. Ziffer 4
      Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  4. Absatz 4,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.
    2. Ziffer 2
      Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  5. Absatz 5,Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

Schlagworte

Ruhegenuss, Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020670