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§ 25 BörseG

Fassungen
01.04.2002 bis 14.12.2007 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.201702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 2501.03.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 13/2014
§ 2501.01.201428.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 2501.07.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 37/2010
§ 2515.12.200730.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 2501.04.200214.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2501.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 2501.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 2501.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007danach: BGBl. I Nr. 107/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Handelsaufsicht

Paragraph 25, (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.

  1. Absatz 2,Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
  2. Absatz 3,Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 4,Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Absatz 2, für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Absatz 2, zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, ist anzuwenden.
  4. Absatz 5,Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (Paragraph 6, SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraphen 165, - ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren - und 278a Absatz 2, StGB) dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Paragraph 6, SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  5. Absatz 6,Das Börseunternehmen hat der Behörde (Absatz 5,) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.
  6. Absatz 7,Die Behörde (Absatz 5,) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in Paragraph 67 c, AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO rechtskräftig entschieden hat.
  7. Absatz 8,Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Absatz 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Absatz 7, ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Absatz 5,) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
  8. Absatz 9,Daten, die von der Behörde gemäß den Absatz 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Absatz 5,) auf Grund der gemäß Absatz 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 84, StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
  9. Absatz 10,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

Schlagworte

ADV, EDV

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020854