Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt
mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 8, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung der Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40020975