Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80bParagraph 80 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
§ 80b.Paragraph 80 b,
(1)Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 HGB aufstellt, muß die §§ 81b bis 81p und 85b, soweit diese den Konzernabschluß oder den Konzernlagebericht betreffen, nicht anwenden, wennEin Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, HGB aufstellt, muß die Paragraphen 81 b bis 81 p und 85 b, soweit diese den Konzernabschluß oder den Konzernlagebericht betreffen, nicht anwenden, wenn
die in § 245a Abs. 1 Z 2 und 5 HGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind;die in Paragraph 245 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 HGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG (ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1991, S 7) stehen;
die Aussagekraft des nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes mindestens gleichwertig ist; und wenn
der gemäß § 82 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 10 beauftragte Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.der gemäß Paragraph 82, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 10, beauftragte Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Angaben und Erläuterungen gemäß § 245a Abs. 1 Z 2 HGB bilden einen Bestandteil des Konzernabschlusses.Die Angaben und Erläuterungen gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, Ziffer 2, HGB bilden einen Bestandteil des Konzernabschlusses.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des § 245a Abs. 2 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt.Unbeschadet des Paragraph 245 a, Absatz 2, HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt.
(4)Absatz 4,Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche Voraussetzungen der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im einzelnen erfüllen müssen, um Abs. 1 Z 3 zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung den Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche Voraussetzungen der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im einzelnen erfüllen müssen, um Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020981