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§ 21 PKG

Fassungen
01.04.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 2101.07.200531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 2101.04.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2101.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 2101.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 37/2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Prüfaktuar

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2,Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;
    2. Ziffer 2
      der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet;
    3. Ziffer 3
      die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.
  3. Absatz 3,Jede beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann.
  4. Absatz 4,Hat der Prüfaktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so hat er im Wege der Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
  5. Absatz 5,Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 3, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      ob der Geschäftsplan eingehalten wird,
    2. Ziffer 2
      ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat und
    4. Ziffer 4
      ob den Versicherungserfordernissen (Paragraph 20, Absatz eins,) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
  7. Absatz 7,Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
  8. Absatz 8,Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, der FMA spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zuzustellen. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er
    1. Ziffer eins
      die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen
      1. Litera a
        dieses Bundesgesetzes oder
      2. Litera b
        einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
      3. Litera c
        des Paragraph 5, BPG
      für verletzt erachtet,
    so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Prüfaktuar gesetzten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
  10. Absatz 10,Die FMA kann Mindestinhalt und Mindestgliederung des über die Prüfung des Geschäftsplanes und der Änderungen des Geschäftsplanes zu erstellenden Berichtes durch Verordnung festlegen, wenn dies im Sinne der Vergleichbarkeit, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Schlagworte

Beitragsordnung, Anwartschaftsberechtigter, Mindestinhalt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40020987