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§ 30a PKG

Fassungen
01.04.2002 bis 22.09.2005 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30a heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 30a01.01.201918.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 30a20.07.201531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 30a24.09.200519.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 30a23.09.200523.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 30a01.04.200222.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 30a01.01.199731.03.2002 BGBl. Nr. 755/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005danach: BGBl. I Nr. 8/2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.
  3. Absatz 3,Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und
    2. Ziffer 2
      der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 236, Ziffer eins und 3 und Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, HGB zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40020993