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§ 86c VAG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86c01.01.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86c01.04.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 86c25.11.200031.03.2002 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 c

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zugang zu bestimmten Informationen

Paragraph 86 c,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungsunternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an Unternehmen gemäß Paragraph 86 b, Absatz eins, wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der FMA gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.
  3. Absatz 3,Die FMA kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Absatz 2, jederzeit vor Ort gemäß den Paragraphen 101 und 102 prüfen. Paragraph 103, ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die FMA Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland ihren Sitz haben, vornehmen. Die Paragraphen 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der FMA gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt die FMA wichtige Informationen gemäß Absatz 2,, die beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die FMA die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß Paragraph 101, Absatz 3, bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.
  5. Absatz 5,Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Absatz 2, betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß Paragraph 101, Absatz 3, bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann sich an dieser Prüfung beteiligen. Paragraph 102, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021022