Rechtstracker.at

§ 18e BThPG

Fassungen
01.01.2003 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18e heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 18e21.08.200331.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 18e01.01.200320.08.2003 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Paragraph 18 e, (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage ermittelt.

  1. Absatz 2,Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
  2. Absatz 3,Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Absatz 5 bis 9, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 5 096,3 Euro. Der Betrag von 5 096,3 Euro ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch acht, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere den Nebengebühren nach Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, entsprechende Zulagen, bleiben außer Betracht.
  3. Absatz 4,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die nächste Vorrückung oder
    2. Ziffer 2
      für das Erreichen der Dienstalterszulage
    erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
  4. Absatz 5,Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 5,25fache des im Spieljahr der Ruhestandsversetzung gebührenden Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. Absatz 6,Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern für die Dauer eines Spieljahres Anspruch auf einen höheren als den unter Ziffer eins bis 4 genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, mindestens zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper,
    2. Ziffer 2
      bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe des Bühnenorchesters der Bundestheater,
    3. Ziffer 3
      bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper,
    4. Ziffer 4
      bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper.
  6. Absatz 7,Der Vergleichsruhegenuß darf
    1. Ziffer eins
      die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und Paragraph 5 b, Absatz 2, sowie den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und
    2. Ziffer 2
      40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach Absatz 3, nicht unterschreiten.

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40021163