Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT |
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Wer der Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40021165