Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Ratten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1925 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8. (1) Wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.Paragraph 8, (1) Wer die im Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Anzeigen nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer nach § 7 Abs. 1 erteilten Aufträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.Wer nach Paragraph 7, Absatz eins, erteilten Aufträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR40021248