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§ 64h

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64h01.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 64h01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 64h01.01.198831.12.2001 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 64 h, (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

  1. Absatz 2,Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40021309