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Fassungen
ab 01.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 4501.01.200231.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 67/2001, BGBl. I Nr. 4/2002
§ 4501.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 414/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 67/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001ersetzt durch BGBl. I Nr. 4/2002

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Auszahlung von Leistungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Das Versehrtengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

  3. Absatz 4,Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden.
  4. Absatz 5,Die Renten sind in der Regel über das Postsparkassenamt auszuzahlen. Gebühren für die Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge), soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird.

Schlagworte

Lebensbestätigung, Witwenschaftsbestätigung, Witwerschaftsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40021336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P45/NOR40021336