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§ 10 AtomHG 1999

Fassungen
01.01.2002 bis 11.06.2003 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute12.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 1001.01.200211.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1001.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 170/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

11.06.2003danach: BGBl. I Nr. 33/2003

Abkürzung

AtomHG 1999

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Deckungsvorsorge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Halter eines Radionuklides hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden können.
  2. Absatz 2,Für Radionuklide mit einer Aktivität von mehr als 370 Gigabecquerel muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 4 060 000 Euro je Versicherungsfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Zuständige Stelle für die in Paragraph 158 c, Absatz 2, Versicherungsvertragsgesetz 1958 vorgesehene Anzeige ist die für die Bewilligung nach strahlenschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde.
  4. Absatz 4,Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern Halter des Radionuklides ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR40021348