Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
NOR40021393