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§ 11 KBGG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 103/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 116/2009
§ 1101.01.200231.12.2009 BGBl. I Nr. 103/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 116/2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Alleinstehende

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 13, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
  2. Absatz 2,Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
  3. Absatz 3,Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021462