Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200831.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2009
§ 1901.01.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 76/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001an diesem Tag: BGBl. I Nr. 76/2007

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höhe der Abgabe

  § 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

     Einkommen von

     mehr als 10 175 Euro ......................................  3%

     mehr als 12 720 Euro ......................................  5%

     mehr als 16 355 Euro ......................................  7%

     mehr als 19 990 Euro ......................................  9%

     des Einkommens,

  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

     der beiden Elternteile von

     mehr als 25 440 Euro ......................................  5%

     mehr als 29 070 Euro ......................................  7%

     mehr als 32 705 Euro ......................................  9%

     des Einkommens.

  1. Absatz 2,Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 und Beträge nach den Paragraphen 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021470