Rechtstracker.at

§ 27 KBGG

Fassungen
01.01.2002 bis 28.02.2017 — BGBl. I Nr. 103/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 53/2016
§ 2701.01.200228.02.2017 BGBl. I Nr. 103/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017danach: BGBl. I Nr. 53/2016

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Entscheidung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Mitteilung gemäß Absatz eins, ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Ein Bescheid ist auszustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder
    2. Ziffer 2
      bei Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 31, oder
    3. Ziffer 3
      bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021478