Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2003, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 17, (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2003, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2005, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994,, tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2005, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR40021518