Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,
Text
Übergangsbestimmungen
§ 18. Bis zum 1. Juli 2005 dürfen Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, und bis zum 1. Juli 2003 alle übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung oder der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, entsprechen. Paragraph 18, Bis zum 1. Juli 2005 dürfen Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, und bis zum 1. Juli 2003 alle übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn sie der Versandbehälterverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der geltenden Fassung oder der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994,, entsprechen.
Dokumentnummer
NOR40021519