Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 605/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2001Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr
2001/2002 anzuwenden. (vgl. § 23 Abs. 6)2001 aus 2002, anzuwenden. vergleiche Paragraph 23, Absatz 6,)
Text
§ 22.Paragraph 22,
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014
Dokumentnummer
NOR40021552