Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten der Analyse
§ 7. Ergibt eine Analyse der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 von der AMA entnommenen Probe einen überhöhten Unreinheitsgehalt, sodass die Beihilfe nicht zu gewähren ist, sind die Kosten dieser Analyse vom Verarbeitungsbetrieb zu tragen. Paragraph 7, Ergibt eine Analyse der gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, von der AMA entnommenen Probe einen überhöhten Unreinheitsgehalt, sodass die Beihilfe nicht zu gewähren ist, sind die Kosten dieser Analyse vom Verarbeitungsbetrieb zu tragen.
Dokumentnummer
NOR40021575