Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.08.2001 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 300/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 1015.08.200130.06.2007 BGBl. II Nr. 300/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.08.2001BGBl. II Nr. 300/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10, (1) Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, die in Absatz 2, genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten der Betroffenen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 6,Soweit den zugelassenen Erstverarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuer- und UID-Nummer bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit, Steuernummer

Gesetzesnummer

20001481

Dokumentnummer

NOR40021578