Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2001Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 9,)
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.
(2)Absatz 2,Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).Zu den Schülerheimen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR40021592