Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Eigenkontrolle
§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Paragraph 5, Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere überüber Maßnahmen gemäß Litera a, sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
Baupläne und Planungsunterlagen,
Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.
Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den Paragraphen 42, oder 49 LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
diese haben
bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,
die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.die in Anhang römisch drei aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.
Andere als die in Anhang III Z 1 genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;Andere als die in Anhang römisch drei Ziffer eins, genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;
die Proben
im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die <= 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in § 4 genannten Stellen ermöglichen. Gegebenenfalls sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer laufenden Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang II Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, eine weitere Probe bzw. weitere Proben entnehmen zu lassen.im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die <= 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in Paragraph 4, genannten Stellen ermöglichen. Gegebenenfalls sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer laufenden Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang römisch zwei Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, eine weitere Probe bzw. weitere Proben entnehmen zu lassen.
im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;
Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich, oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten UntersuchungenBefunde und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen
unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A festgestellt wurde, unverzüglichsoweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A festgestellt wurde, unverzüglich
Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen,
die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen und
die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR40021622