Rechtstracker.at

Anl. 2 TWV

Fassungen
01.09.2001 bis 06.07.2006 — BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute17.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 122/2024
Anl. 216.02.202416.05.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
Anl. 201.01.201815.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2017
Anl. 201.08.201531.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 208/2015
Anl. 231.10.201231.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 359/2012
Anl. 213.06.200730.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 121/2007
Anl. 207.07.200612.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
Anl. 201.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 304/2001

Außerkrafttretensdatum

06.07.2006danach: BGBl. II Nr. 254/2006

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch zwei

Überwachung

Teil A

Zu analysierende Parameter

  1. Ziffer eins
    Routinemäßige Kontrollen

KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) (Anmerkung 3)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
  1. Ziffer 2
    Umfassende Kontrollen

2.1. Standarduntersuchung

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)

Clostridium perfringens (Anmerkung 2)

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)

Gesamthärte °dH

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3) Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang römisch eins Teil C) TOC mg/l C (Anmerkung 6) (siehe Anmerkung in Anhang römisch eins Teil C) Ammonium

Nitrit

Nitrat

Chlorid

Sulfat

Eisen

Mangan

Aluminium (Anmerkung 4)

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlor

Chlordioxid

Ozon

UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar

vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage

Zusätzlich werden weitere Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz ermöglichen. Die Probenahme erfolgt an ausgewählten - in Paragraph 5, Ziffer 3, festgelegten - Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

2.2. Volluntersuchung

alle Parameter des Anhangs römisch eins 3. Mindestuntersuchungsumfang für kleinste

Wasserversorgungsanlagen (<= 10 m3 abgegebenes Wasser pro Tag - siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2)

KBE 22

KBE 37

Escherichia coli

coliforme Bakterien

Enterokokken

Geruch

Färbung

Trübung

Geschmack

Temperatur

Leitfähigkeit

Gesamthärte °dH

Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)

Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang römisch eins Teil C)

Ammonium

Nitrit

Nitrat

Mangan

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlor

Chlordioxid

Ozon

UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar

vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage

Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen.

Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen

             oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden

             (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche

             chemisch-technisch (zB Ionenaustausch,

             Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht

             werden.

Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn

             das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von

             Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser

             Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von

             Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar

             nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.

Anmerkung 3: Dieser Parameter muss nur im Anlassfall geprüft

             werden, zB bei der Nutzung von Tiefenwässern als

             Wasser oder nach der Neuverlegung von Rohren aus

             zementgebundenen Werkstoffen.

Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der

             Wasseraufbereitung.

Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der

             Wasseraufbereitung.

Anmerkung 6: Die Bestimmung dieses Indikatorparameters ist ab

             1. Dezember 2003 gemäß Anhang I Teil C, Anmerkungen,

             verpflichtend.

                                                           Anhang II

Teil B

Untersuchungshäufigkeit

  1. Ziffer eins
    Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe ist die Phase des Inverkehrbringens zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.

____________________________________________________________________

   Menge des                           Umfassende Kontrollen

abgegebenen    Routinemäßige   ____________________________________

  Wassers in      Kontrollen       Standardunter-      Vollunter-

  m3 pro Tag       pro Jahr           suchung            suchung

(Anmerkung 2)  (Anmerkung 1)         pro Jahr

____________________________________________________________________

<= 10            1 (Umfang

                 Teil A Z 3)        alle 5 Jahre            -

____________________________________________________________________

> 10   <= 100         1                   1                bei

                                                     Neuerschließung

____________________________________________________________________

> 100  <= 1000        3                   2           alle 10 Jahre

____________________________________________________________________

> 1000 <= 2000                            2            alle 5 Jahre

________________                ____________________________________

> 2000 <= 10000      6 pro               1 pro         alle 5 Jahre

                   1000 m3/Tag         1500 m3/Tag

                    und Teile           und Teile

                  davon bezogen       davon bezogen

                     auf die             auf die

                    Gesamtmenge         Gesamtmenge

                                ____________________________________

________________                          7 pro        alle 5 Jahre

> 10000 <= 60000                       10000 m3/Tag

                                        und Teile

________________________________      davon bezogen

                                         auf die

                                        Gesamtmenge

________________________________                     _______________

>60000 <=100000       360                              alle 5 Jahre

____________________________________________________________________

> 100000             3 pro                 140           jährlich

                   1000 m3/Tag

                    und Teile

                  davon bezogen

                     auf die

                    Gesamtmenge

____________________________________________________________________

Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.

Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.

Anmerkung 1: Die Anzahl der Proben kann - ausgenommen

Wasserversorgungsanlagen, die <= 100 m3 pro Tag abgeben - unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde nicht gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, eine erhöhte Untersuchungshäufigkeit festgelegt hat, verringert werden, wenn

  • Strichaufzählung
    die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang römisch eins angeführten Parameterwerte sind und
  • Strichaufzählung
    sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.

Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% der

in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.

Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg
berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.

  1. Ziffer 2
    Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das
dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.

____________________________________________________________________

      Menge des pro       Routinemäßige         Volluntersuchung

    Tag produzierten        Kontrollen             Anzahl der

      Wassers *1) m3         Anzahl der           Proben pro Jahr

                          Proben pro Jahr

____________________________________________________________________

<= 10                     1                     1

____________________________________________________________________

>  10          <= 60      12                    1

____________________________________________________________________

>  60                     1 pro 5 m3 und Teile  1 pro 100 m3 und

                          davon bezogen auf     Teile davon bezogen

                          die Gesamtmenge       auf die Gesamtmenge

____________________________________________________________________

*1) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte -

ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.

Schlagworte

Aufbereitungsanlage

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40021630