Rechtstracker.at

Anl. 3 TWV

Fassungen
01.09.2001 bis 06.07.2006 — BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute16.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 57/2024
Anl. 312.12.201715.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2017
Anl. 301.08.201511.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 208/2015
Anl. 331.10.201231.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 359/2012
Anl. 307.07.200630.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 254/2006
Anl. 301.09.200106.07.2006 BGBl. II Nr. 304/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 304/2001

Außerkrafttretensdatum

06.07.2006danach: BGBl. II Nr. 254/2006

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch drei

Spezifikationen für die Analyse der Parameter

  1. Ziffer eins
    Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie als Orientierungshilfe.
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli)
(ISO 9308-1)
Enterokokken (ISO 7899-2)
Pseudomonas aeruginosa (ISO 12780)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei
22 °C
(ÖNORM EN ISO 6222)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei
37 °C
(ÖNORM EN ISO 6222)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 +- 1 °C über 21 +- 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Anmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:

             Basismedium

             Tryptose                                   30 g

             Hefeextrakt                                20 g

             Saccharose                                  5 g

             L-Cysteinhydrochlorid                       1 g

             MgSO tief 4 H tief 2 O                      0,1 g

             Bromkresolpurpur                           40 mg

             Agar                                       15 g

             Wasser                                  1 000 ml

             Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen

             pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C

             für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und

             Folgendes hinzufügen:

             D-Cycloserin                              400 mg

             Polymyxin-B-Sulfat                         25 mg

             Indoxyl-ß-D-Glukosid aufgelöst in

             8 ml sterilem Wasser                       60 mg

             Filter-sterilisierte 0,5%ige

             Phenolphtalein-Diphosphat-Lösung           20 ml

             Filter-sterilisierte

             4,5%ige FeCl tief 3 6H tief 2 O             2 ml

2.    Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

2.1. Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen.

Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang römisch eins Teile B und C anzugeben.

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar!)

2.2. Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 1: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die

             sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer

             großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren

             Wert ergibt.

Anmerkung 2: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der

             Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer

             Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung

             von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als

             annehmbare Präzision gilt die zweifache relative

             Standardabweichung.

Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist entweder

             - die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb

               einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit

               einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder

             - die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb

               einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem

             Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

Anmerkung 5: Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne

             Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab.

Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen

             spezifizierten Stoffe bei 25% des Parameterwerts in

             Anhang I.

Anmerkung 7: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen

             spezifizierten Stoffe bei 50% des Parameterwerts in

             Anhang I.

3.    Indikatorparameter, für die keine Verfahrenskenndaten

      angegeben sind

      Färbung

      Geruch

      Geschmack

      Organisch gebundener Kohlenstoff

      Trübung (Anmerkung 1)

Anmerkung 1: Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem

Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 25%, einer Präzision von 25% und einer Nachweisgrenze von 25% zu messen.

Anmerkung

Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2001/2001b304.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 304/2001</A>

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40021631