Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
9. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 30,000 Millionen Schilling ergibt: Paragraph eins, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von 30,000 Millionen Schilling ergibt:
Donauachse
Bahnhof Flughafen Wien; Umbau
Raum Wien
Verbindung Schnellbahnstammstrecke - Ostbahn (Rahmenplanung)
Dokumentnummer
NOR40021638