Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
9. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von insgesamt 1 600,000 Millionen Schilling ergibt: Paragraph 3, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung und Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2001 in der Höhe von insgesamt 1 600,000 Millionen Schilling ergibt:
Donauachse
Linz Kleinmünchen - Linz Vbf.; viergleisiger Ausbau der Westbahn Linz Hbf.; Einbindung der viergleisigen Westbahn
Linz Hbf.; Einbindung der Linzer Lokalbahn
Dokumentnummer
NOR40021640