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§ 35 GebAG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 3501.01.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 3501.01.199831.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 407/1997
§ 3501.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 623/1994
§ 3501.05.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 214/1992
§ 3501.05.198730.04.1992 BGBl. Nr. 177/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 111/2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro Anmerkung eins, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, in der Höhe von 19,40 Euro Anmerkung 2, ); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro Anmerkung 3, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, auf 32 Euro Anmerkung 4, ).
  2. Absatz 2,Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 33,80 €

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 22,70 €

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 52,50 €

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 37,40 €)

Anmerkung

1. Die Gebühr nach § 35 steht neben der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 zu.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Verhandlungsgebühr, Lokalaugenschein

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021655

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P35/NOR40021655