Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2001Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Zerlegen
§ 9. (1) Das Zerlegen des Fleisches in kleinere als in die unter
§ 2 Z 3 genannten Teile und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten
erlaubt, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 7 Abs. 2 Z 2 darf sich Fleisch, das nicht gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.Unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, darf sich Fleisch, das nicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.
(3)Absatz 3,Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter § 5 Z 2 genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem § 5 Z 1 entsprechenden Kühlraum zu verbringen.Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter Paragraph 5, Ziffer 2, genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in einen dem Paragraph 5, Ziffer eins, entsprechenden Kühlraum zu verbringen.
(4)Absatz 4,Fleisch, das in einen Zerlegungsraum gebracht wird, muß überprüft und erforderlichenfalls von Verunreinigungen und sonstigen Abfällen befreit worden sein. Die dafür vorgesehene Arbeitsstelle muß mit den entsprechenden Vorrichtungen und einer angemessenen Beleuchtung ausgestattet sein.
(5)Absatz 5,Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 gewährt werden.Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches konstant auf höchstens + 7 Grad C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als + 12 Grad C sein. Während des Zerlegens, Entbeinens, Zerschneidens in Scheiben oder Würfel, Umhüllens und Verpackens muß die Temperatur von Lebern, Nieren und Köpfen konstant auf höchstens + 3 Grad C gehalten werden. Sind bei der Erzeugung bestimmter Produkte aus fleischtechnologischen Gründen höhere Fleischtemperaturen erforderlich, so können Ausnahmen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, gewährt werden.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.Abweichend von Absatz 3 und 5 darf das Fleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.
(7)Absatz 7,Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach § 3 Z 8 vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.Die Zerlegung des Fleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach Paragraph 3, Ziffer 8, vorgesehenen Behältnisse oder Räume verbracht werden.
(8)Absatz 8,Separatorenfleisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
(9)Absatz 9,Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, die Entfernung des Rückenmarkes von Schafen und Ziegen sowie die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und der Spinalganglien (ausgenommen die Schwanzwirbel) der über ein Jahr alten Rinder darf nur in solchen Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, dazu berechtigt sind. Nach dem Entfernen des Fleisches sind insbesondere die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, die Entfernung des Rückenmarkes von Schafen und Ziegen sowie die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und der Spinalganglien (ausgenommen die Schwanzwirbel) der über ein Jahr alten Rinder darf nur in solchen Betrieben erfolgen, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, dazu berechtigt sind. Nach dem Entfernen des Fleisches sind insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 34, Absatz 3, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Dokumentnummer
NOR40021762