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§ 42a KartG 1988

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42a01.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 42a01.01.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 42a01.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 126/1999
§ 42a01.11.199331.12.1999 BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  1. Ziffer eins
    weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
  2. Ziffer 2
    im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und
  3. Ziffer 3
    mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.
  1. Absatz 2,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
  2. Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
  3. Absatz 3 a,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (Paragraph 42 b, Absatz 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
  5. Absatz 5,Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 126/1999
2. Zu Abs. 1: Berechnung der Umsatzerlöse: § 2a.
3. Vgl. auch § 71 Z 7 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 10a
(Gebühren), § 142 Z 1 lit. a und b (Sanktionen).

Schlagworte

Nichtigkeit, Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40021775