Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im folgenden Ausmaß:
Für Bildungsberater an höheren Schulen
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
50 vH,
bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
100 vH,
bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
200 vH,
bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
300 vH,
bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
400 vH,
bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
500 vH,
bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000
600 vH;
für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:
bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
100 vH,
bei einer Schülerzahl von mehr als 575
200 vH.
(2)Absatz 2,Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist. (3)Absatz 3,Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.Die Vergütung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis g und Ziffer 2, Litera c, kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40021785