Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956Festsetzung von Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz im Ausmaß von 80 vH.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40021786