Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 331/2001Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 53Artikel 2, Paragraph 53
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Schlußbestimmungen
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Registerführung mit 1. Juli 1986 in Kraft; die Bestimmungen über die Registerführung erlangen mit 1. Jänner 1987 ihre Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,§ 40 Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.Paragraph 40, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2001, treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden. (3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, BGBl. Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung verlieren alle bisherigen Vorschriften über die darin geregelten Angelegenheiten ihre Geltung; insbesondere verlieren die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Oktober 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 275, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte ihre Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Dokumentnummer
NOR40021833