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§ 466 ASVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 67/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46601.01.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 67/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015
§ 46601.01.198631.12.2001 BGBl. Nr. 111/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 466

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 67/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsbeiträge.

Paragraph 466,

  1. Absatz eins,Für jeden Arbeitstag, der gemäß Paragraph 464, in den Ausweis einzutragen ist, sind vom Dienstgeber Beiträge zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Beitragsberechnung wird ein Tagesarbeitsverdienst zugrunde gelegt, der entweder einheitlich für alle bei einer Gebietskrankenkasse versicherten, kurzfristig beschäftigten Arbeiter oder nach Geschlecht, Altersstufen oder anderen wesentlichen Merkmalen verschieden in den Satzungen der Gebietskrankenkassen festzusetzen ist. Dieser Tagesarbeitsverdienst hat annähernd dem durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienst der sonst vollversicherten ungelernten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft der betreffenden Gruppe bei der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber ist unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 53, berechtigt, die Hälfte des Beitrages bei jeder Lohnzahlung vom Barlohn des kurzfristig beschäftigten Arbeiters abzuziehen. Ist der Abzug bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf er bei einer späteren Lohnzahlung nicht mehr nachgeholt werden.
  4. Absatz 4,Für Arbeitstage kurzfristig beschäftigter Arbeiter, die der Dienstgeber in den ihm vorgelegten Ausweis nicht eingetragen und die die Gebietskrankenkasse nachträglich festgestellt hat, ist ein Zuschlag zum Beitrag einzuheben, der 20 v. H. der nachzuzahlenden Beiträge, mindestens 7 Cent für jeden nicht eingetragenen Arbeitstag beträgt. Dieser Zuschlag ist vom Dienstgeber allein zu tragen.
  5. Absatz 5,Wird nachträglich rechtskräftig festgestellt, daß eine Versicherungspflicht als unständig beschäftigter Arbeiter im Sinne des Paragraph 462, in einem Kalendermonat nicht bestanden hat, so ist dem unständig beschäftigten Arbeiter der nach Absatz 3, in Abzug gebrachte Anteil am Beitrag auf dessen Antrag rückzuerstatten. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft der nachträglichen Feststellung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse einzubringen. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn dem kurzfristig beschäftigten Arbeiter in einer Versicherung bereits eine Leistung auf Grund der zu Unrecht entrichteten Beiträge bewilligt worden ist.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40022002