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§ 15a MSchG

Fassungen
01.01.2002 bis 17.11.2009 — BGBl. I Nr. 103/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15a heute01.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 115/2023
§ 15a18.11.200931.10.2023 § → § BGBl. I Nr. 116/2009
§ 15a01.01.200217.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
§ 15a01.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 15a01.07.199031.12.1999 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009danach: BGBl. I Nr. 116/2009

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
  2. Absatz 2,Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in Paragraph 15, Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 3,Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt im Falle des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
  5. Absatz 5,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 endet vier Wochen nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzteiles.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40022138