Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220Paragraph 220
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Siebenter Titel.
Strafen.
§. 220.Paragraph 220,
(1)Absatz eins,Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 20 000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 40 000 S nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,) (4)Absatz 4,Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
Dokumentnummer
NOR40022190