Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 103/2001.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.
Text
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR40022235