Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26mArtikel eins, Paragraph 26 m
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Nicht formell aufgehoben, jetzt § 26n.Nicht formell aufgehoben, jetzt Paragraph 26 n,
Text
Dienst(Werks)wohnung
§ 26m. Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 26f und 26j Abs. 10 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden. Paragraph 26 m, Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den Paragraphen 26 f und 26 j Absatz 10, nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.
Schlagworte
Dienstwohnung, Werkswohnung, Kündigungsschutz
Dokumentnummer
NOR40022274