Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Abs 4: VerfassungsbestimmungAbsatz 4 :, Verfassungsbestimmung
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
ZUTEILUNG
ARTIKEL 6
Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel römisch vier erfolgt.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt,die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel römisch vier erfolgt,
die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über
praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022282