Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Beachte
Abs 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 18
Der Ausdruck “Grundzeitraum” bezeichnet die letzten vier Vierteljahre mit einem Verzögerungsfaktor von jeweils einem Vierteljahr, das zur Sammlung von Informationen benötigt wird. Solange Notstandsmaßnahmen im Hinblick auf die Gruppe oder einen Teilnehmerstaat angewendet werden, bleibt der Grundzeitraum unverändert.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen prüft den in Absatz 1 vorgesehenen Grundzeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Faktoren, wie Wachstum, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen und konjunkturelle Änderungen und erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß bis zum 1. April 1975 Bericht. Der Geschäftsführende Ausschuß unterbreitet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge; dieser beschließt darüber mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022294