Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Beachte
Abs 4: VerfassungsbestimmungAbsatz 4 :, Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 21
Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach Artikel 19 oder 20 abzugeben.
Gibt das Sekretariat innerhalb von 72 Stunden nach einem solchen Ersuchen keine Beurteilung ab, so kann der Teilnehmerstaat den Geschäftsführenden Ausschuß ersuchen, zusammenzutreten und die Lage nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erörtern.
Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 48 Stunden nach einem solchen Ersuchen zusammen, um die Lage zu erörtern. Auf Verlangen eines Teilnehmerstaats erstattet er dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses und vom Sekretariat zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie der Lage zu begegnen ist.
Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit fest, daß die in Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so werden Notstandsmaßnahmen entsprechend in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022297