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Art. 21

Fassungen
10.07.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2110.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/06 Energie

Beachte

Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL 21

  1. Ziffer eins
    Jeder Teilnehmerstaat kann das Sekretariat ersuchen, eine Beurteilung nach Artikel 19 oder 20 abzugeben.

  1. Ziffer 2
    Gibt das Sekretariat innerhalb von 72 Stunden nach einem solchen Ersuchen keine Beurteilung ab, so kann der Teilnehmerstaat den Geschäftsführenden Ausschuß ersuchen, zusammenzutreten und die Lage nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erörtern.

  1. Ziffer 3
    Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 48 Stunden nach einem solchen Ersuchen zusammen, um die Lage zu erörtern. Auf Verlangen eines Teilnehmerstaats erstattet er dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses und vom Sekretariat zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar, einschließlich etwaiger Ansichten darüber, wie der Lage zu begegnen ist.

  1. Ziffer 4
    Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen. Stellt er mit Stimmenmehrheit fest, daß die in Artikel 13, 14, 15 oder 17 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, so werden Notstandsmaßnahmen entsprechend in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022297