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Art. 27

Fassungen
10.07.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2710.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/06 Energie

Beachte

Absatz eins, lit. j: Verfassungsbestimmung

Text

ALLGEMEINER TEIL

ARTIKEL 27

  1. Ziffer eins
    Im Rahmen des allgemeinen Teils des Informationssystems stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 29 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zur Verfügung, die sich auf die innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften beziehen:
    (a) Gesellschaftsstruktur;
    (b) finanzielle Struktur, einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und gezahlter Steuern;
    (c) durchgeführte Investitionen;
    (d) Bedingungen von Vereinbarungen über den Zugang zu größeren
    Rohölquellen;
    (e) derzeitige Produktionsraten und voraussichtliche Veränderungen
    dieser Raten;
    (f) Zuteilungen verfügbarer Rohölmengen an Tochtergesellschaften
    und andere Abnehmer (Kriterien und tatsächliche Abwicklungen);
    (g) Vorräte;
    (h) Kosten von Rohöl und Ölerzeugnissen;
    (i) Preise, einschließlich der Verrechnungspreise mit den Tochtergesellschaften;
    (j) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig
    beschließt.

  1. Ziffer 2
    Jeder Teilnehmerstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß alle innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Ölgesellschaften ihm die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit er seine Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen kann, wobei die der Öffentlichkeit oder den Regierungen bereits zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen zu berücksichtigen sind.

  1. Ziffer 3
    Jeder Teilnehmerstaat stellt Informationen, die keinen besonderen Rechtsschutz genießen, je nach den Gegebenheiten auf Gesellschaftsund/oder Länderbasis zur Verfügung, und zwar in einer Weise und in einem Ausmaß, daß der Wettbewerb nicht beeinträchtigt und daß nicht gegen die gesetzlichen Wettbewerbsvorschriften eines Teilnehmerstaats verstoßen wird.

  1. Ziffer 4
    Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, mittels des allgemeinen Teils Informationen über die Arbeit einer innerhalb seines Hoheitsbereichs tätigen Gesellschaft zu erlangen, die er nicht durch Anwendung seiner Gesetze oder durch seine Einrichtungen und Gepflogenheiten von dieser Gesellschaft erlangen könnte, wenn diese ausschließlich innerhalb seines Hoheitsbereichs tätig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022303