Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Beachte
lit. f: Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 33
Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:
(a) Ölverbrauch und -versorgung;
(b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
(c) Umfang der Notstandsreserven;
(d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
(e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen
Angebots und der internationalen Nachfrage;
(f) sonstige Gegenstände, die der Verwaltungsrat einstimmig
beschließt.