Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Beachte
Abs 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 38
Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor.
Der Geschäftsführende Ausschuß prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022314