Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Beachte
Abs 3: VerfassungsbestimmungAbsatz 3 :, Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 39
Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt wertet die Ergebnisse der Konsultationen mit den Ölgesellschaften und die von ihnen erhaltenen Informationen laufend aus.
Auf der Grundlage dieser Auswertungen kann die Ständige Gruppe die internationale Öllage und die Lage der Ölwirtschaft prüfen und beurteilen; sie erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht.
Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft diese Berichte und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022315