Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Beachte
Abs 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 43
Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft die Berichte der Ständigen Gruppe und unterbreitet dem Verwaltungsrat geeignete Vorschläge; dieser beschließt darüber bis zum 1. Juli 1975.
Der Verwaltungsrat trägt den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in größerem Rahmen Rechnung.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022319