Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 497/1976Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Beachte
Abs 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 48
Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht erstatten.
Der Geschäftsführende Ausschuß kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Maßnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40022324