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Art. 67

Fassungen
10.07.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 67 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 6710.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 67

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/06 Energie

Beachte

Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung

Text

KAPITEL römisch zehn

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 67

  1. Ziffer eins
    Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, daß er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

  1. Ziffer 2
    Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte innehaben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft.

  1. Ziffer 3
    Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

  1. Ziffer 4
    Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschließen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022343